Was ist Löschung einer ungerechtfertigten Betreibung?
Wer ungerechtfertigt betrieben wird, kann seit dem 1. Januar 2019 dafür sorgen, dass Dritte nicht von der Betreibung erfahren bzw. die Betreibung im Betreibungsregisterauszug nicht aufgeführt wird. Falls der Gläubiger drei Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls den Rechtsvorschlag nicht behoben hat, kann der Schuldner die Löschung mittels Gesuch beim zuständigen Betreibungsamt ersuchen. Die Pauschalgebühr des Betreibungsregisteramts für die Löschung beträgt CHF 40.
Warum ist ein "Gesuch um Nichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte" wichtig?
Beim Wohnungs- oder Jobwechsel wird häufig ein Betreibungsregisterauszug verlangt. Mittels diesem Gesuch können Sie sich einfach von ungerechtfertigten Einträgen befreien.