Begehren um vorläufige Vermerkung eines Bauhandwerkerpfandrechtes

CHF 49.90

Einzelne Vorlage kaufen

 Was ist ein vorläufige Vermerkung eines Bauhandwerkerpfandrechtes?

Vorläufige Eintragungen eines Bauhandwerkerpfandrechtes werden mit Einwilligung des Eigentümers oder auf Anordnung des Richters zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte vorgenommen. Die Sicherung behaupteter dinglicher Rechte wird in Art. 961 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geregelt. Mittels vorläufiger Eintragung werden behauptete, im Grundbuch noch nicht eingetragene dingliche Rechte gesichert. Infolge öffentlichen Glaubens des Grundbuches besteht für denjenigen, dessen Recht nicht mit den Buchungen im Grundbuch übereinstimmt, die Gefahr, dieses Recht zu verlieren, sobald ein Dritter das Grundstück oder ein beschränktes dingliches Recht daran gutgläubig erwirbt.


Das Begehren ist an das für das Grundstück zuständige Gericht einzureichen.