Unbefristeter oder befristeter Arbeitsvertrag – was ist zu beachten?

Geposted von Michele Blasucci am

Ein befristeter Arbeitsvertrag endet automatisch nach Ablauf einer bestimmten Dauer oder mit Eintritt eines definierten Zeitpunktes. Ein unbefristeter Arbeitsvertrag muss zur Beendigung ordentlich gekündigt werden. Die Unterscheidung ist auch deshalb wichtig, weil je nachdem eine Probezeit oder ein spezieller Kündigungsschutz gesetzlich vorgesehen ist oder nicht.

 

Schriftliche Regelung

Ein befristeter Arbeitsvertrag wird für eine bestimmte Dauer (z.B. 1 Woche, 1 Jahr), einen konkreten Endtermin (z.B. 31. Januar, Ende der Wintersaison) oder für einen bestimmten Zweck (z.B. Aufbau einer Zweigniederlassung) abgeschlossen. Danach endet er ohne eine Kündigung. Dieser Zeitpunkt muss nicht genau bestimmt sein, er muss jedoch für beide Vertragsparteien erkennbar sein. Unzulässig wären also Bestimmungen wie z.B. „das Arbeitsverhältnis endet, wenn es keine Arbeit mehr gibt“. Hier hängt der Eintritt des Ereignisses vom Willen des Arbeitgebers ab.

Keine Probezeit vorgesehen

Ein befristeter Arbeitsvertrag hat auch keine gesetzliche Probezeit. Vertraglich kann jedoch eine Probezeit vorgesehen werden.

Wurde keine Probezeit vereinbart, kann der befristete Vertrag während seiner Dauer nicht ordentlich gekündigt werden. Der Arbeitsvertrag kann nur noch mit einer einvernehmlichen Aufhebungsvereinbarung aufgelöst werden. Der Vertrag kann aber immer noch fristlos aus wichtigen Gründen gekündigt werden. Die sonst üblichen Kündigungsschutzvorschriften finden keine Anwendung.

Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis nach Ablauf stillschweigend fortgesetzt, wird es automatisch in ein unbefristetes Verhältnis umgewandelt (Art. 334 Abs. 2 OR). Es ist grundsätzlich auch zulässig nach Ablauf einen neuen befristeten Arbeitsvertrag abzuschliessen. Solche Kettenverträge sind aber gesetzeswidrig, wenn kein sachlicher Grund vorliegt oder sie einzig dazu dienen, die Schutzrechte des Arbeitnehmers zu umgehen.

Unbefristeter Arbeitsvertrag

Der unbefristete Arbeitsvertrag ist in den meisten Berufen die Regel. Er kann grundsätzlich unter Einhaltung der vereinbarten Kündigungsfrist ordentlich aufgelöst werden. Eine Probezeit von einem Monat ist gesetzlich vorgesehen und vertraglich bis auf drei Monate verlängerbar (vgl. Blogbeitrag). Beim unbefristeten Arbeitsverhältnis profitiert der Arbeitnehmer zusätzlich vom sachlichen und zeitlichen Kündigungsschutz.


Geposted von Michele Blasucci am
Posted on: Arbeitsvertrag, Vertrag

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