Normalarbeitsvertrag (NAV): Definition und Bestimmungen
Geposted von Michele Blasucci am
Ein Normalarbeitsvertrag wird dort abgeschlossen, wo keine Gesamtarbeitsverträge bestehen. Der NAV regelt die Bestimmungen über Abschluss, Inhalt und Beendigung von einzelnen Arten von Arbeitsverhältnissen. Er kann flankierende Massnahmen wie Mindestlöhne vorsehen.
Durch den Normalarbeitsvertrag werden für einzelne Arten von Arbeitsverhältnissen Bestimmungen über deren Abschluss, Inhalt und Beendigung aufgestellt (Art. 359 OR). Entgegen dem Wortlaut ist der NAV kein Vertrag sondern eine behördliche Verordnung (von der Kantonsregierung oder dem Bundesrat erlassen).
Was regelt der NAV?
Ein NAV stellt für bestimmte Arbeitnehmergruppen einheitliche Regelungen auf, die aber leicht wieder abänderbar sind. Der NAV ist nur eine Richtlinie, er enthält also keinen zwingenden Schutz für die Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann in einem schriftlichen Einzelarbeitsvertrag vom NAV abweichen. Die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen des OR (ab Art. 319 OR) müssen aber trotzdem beachtet werden.
Ein NAV wird häufig in Situationen geschlossen, in denen sich die Arbeitnehmer nur schlecht in Gewerkschaften organisieren können und deshalb kein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) existiert (z.B. in der Landwirtschaft).
Im NAV können Bestimmungen zum Abschluss, Inhalt und Beendigung von Arbeitsverhältnissen aufgestellt werden. Der NAV kann also bspw. die Probezeit, die Kündigungsfristen oder die Überstunden regeln, wenn kein Arbeitsvertrag vorhanden ist.
Spezialfall NAV-Mindestlöhne
Werden innerhalb einer Branche oder einem Beruf die orts-, berufs- oder branchenüblichen Löhne wiederholt in missbräuchlicher Weise unterboten, kann die zuständige Behörde einen NAV mit Mindestlöhnen erlassen (Art. 360a OR). Diese Mindestlöhne gelten für die ganze Branche und können nur zugunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden.
Für wen gilt der NAV?
Ein NAV gilt grundsätzlich dort, wo kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt oder dieser keine Regelungen enthält.
Dem NAV unterstehen alle Arbeitnehmer der betroffenen Branche. Bei einem NAV in der Landwirtschaft im Kanton Zürich, sind also alle Landwirtschaftsmitarbeiter im Kanton dem NAV unterstellt. Ausgenommen sind meist Betriebsinhaber oder deren direkte Familienangehörige. Es kommt aber in jedem Fall auf die Regelung im NAV an.
Im Kanton Bern wurde z.B. vom Regierungsrat für den Detailhandel, die Landwirtschaft und den Hausdient Normalarbeitsverträge erlassen.
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